Es handelt sich hierbei um keine klassische Bildungsberatung, sondern soll als Möglichkeit für die vhs gelten, sich z. B. durch Einstufungstests ein Bild vom Leistungsstand der Teilnehmenden zu machen.
Die Beratung kann potentielle Kursteilnehmer*innen darüber informieren, was auf sie zukommt (Inhalte, aber auch die Notwendigkeit des Erlernens von sozialen Kompetenzen z. B. Pünktlichkeit, Hausaufgaben etc.) und andererseits den Lehrkräften helfen, die Teilnehmer*innen im Vorfeld einzuschätzen, ob ein Bestehen der Abschlussprüfung bzw. des Abschlusses realistisch (Feststellen der persönlichen Voraussetzungen der Teilnehmenden, privates Umfeld, Hilfsangebote etc.).
Angenommen eine vhs bietet einen Berufsreifekurs für 10 Teilnehmende bei maximal 300 UE an, dann könnte sie z. B. 10 UE (1 UE / TN) zusätzlich zu den 300 UE, also 310 UE abrechnen.
Wenn die Beratung durch einen / eine hauptamtliche pädagogische Fachkraft durchgeführt wird, die bereits in der Grund- oder Zusatzförderung gefördert wird, kann die Beratung nicht angerechnet werden.
wichtig: Beratungsleistungen sind laut § 5 WBG Teil des Aufgabengebietes der anerkannten HPF und werden damit bereits im Rahmen des Mittelverteilungsplans gefördert; die Beratungsstunden einer HPF können nicht doppelt gefördert werden, deshalb können die Stunden nicht angesetzt werden.
Es ist jedoch sowohl Einzel- als auch Gruppenberatung möglich.
Maßgebend für die Förderung ist die Summe der Beratungsstunden unter Angabe der Anzahl der Teilnehmenden, Stunden und Uhrzeiten.