Die vhs.cloud Gruppe: Schulabschlusskurse

Das Projekt Kompetenzzentrum Schulabschluss hat eine Gruppe auf der vhs.cloud eingerichtet, um Kursplanenden (...)

FAQ - die wichtigsten Fragen und Antworten 

Im Folgenden möchten wir Ihnen Antworten auf zielgruppenspezifische Fragen im Bereich nachholender Schulabschlüsse geben: 

Allgemeines

Was ist ein nachholender Schulabschluss?

Wer seinen Schulabschluss nachholt, erwirbt einen versäumten oder nicht bestandenen Schulabschluss über den "Zweiten Bildungsweg". Erwachsene oder Jugendliche, deren Schulpflicht beendet ist, bereiten sich in sogenannten "Schulabschlusskursen" auf die Prüfung für Nichtschüler/ Nichtschülerinnen vor. Diese Prüfung umfasst die Abschlüsse: Berufsreife, Sekundarstufe I oder Abitur. Obwohl ein Vorbereitungskurs (Schulabschlusskurs) an einer Weiterbildungseinrichtung wie einer Volkshochschule keine Pflicht ist, ist es ratsam, sich in einem mehrmonatigen Kurs auf die Prüfung für den angestrebten Abschluss vorzubereiten.

Wer kann Schulabschlusskurse anbieten?

Sogenannte "Schulabschlusskurse" werden von verschiedenen Institutionen und Weiterbildungseinrichtungen angeboten. 

Die „WB7“ in Rheinland-Pfalz sind die sieben anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung, die gemeinsam das öffentliche Weiterbildungssystem im Land tragen. Sie gelten als zentrale Partner für ein flächendeckendes, vielfältiges und gesetzlich verankertes Weiterbildungsangebot.
Schulabschlusskurse, die von einer WB7 Landesorganisation angeboten werden, können über das MASTD gefördert werden. 

Neben den WB7 gibt es auch bundesweite Anbieter von Schulabschlusskursen (meist Fernkurse). 
Eine Übersicht finden Sie auf dem Weiterbildungsportal von Rheinland-Pfalz.  

Können die Teilnehmenden eines Vorbereitungskurses für die Schulabschlüsse Berufsreife / Sek I BAföG beantragen?

Seit 2008 erhalten die Teilnehmenden von den o.g. Kursen kein BAföG mehr. Diese Entscheidung ist zurückzuführen auf einen Erlass des Bundes, dass nach der Vorkurse-Verordnung nur diese Kurse förderungsfähig sind, die die Zulassung zu einem Kolleg oder einer Hochschule ermöglichen und dem Schulrecht unterliegen. In Rheinland-Pfalz unterliegen die Volkshochschulen nicht dem Schulrecht.

Können die Teilnehmenden in einem Vorbereitungskurs auch sozialpädagogisch betreut werden?
Sind Zuschüsse zur Kinderbetreuung möglich?

Volkshochschulen können über den Verband der Volkshochschulen Rheinland-Pfalz Mittel des Landes zur Kinderbetreuung beantragen. Je nach Kurs ist es sinnvoll, den Kurs gleich zu Jahresbeginn mit Kinderbetreuung auszuschreiben. Die Förderkriterien zur Kinderbetreuung sowie den Antrag für 2026 sind im Channel: vhs-rlp intern im internen Bereich zum Download hinterlegt.  

Förderung von Schulabschlusskursen

Wie können Schulabschlusskurse gefördert werden?

Schulabschlusskurse in Rheinland-Pfalz werden durch das Land gefördert. Anerkannte Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung können Zuschüsse beantragen, um die Kosten für Vorbereitungskurse zum Erwerb von Abschlüssen (Berufsreife, Sekundarabschluss I, Fachhochschulreife, Abitur) zu decken.

Rechtsgrundlage: Die Förderung basiert auf dem Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz (WBG) und speziellen Förderrichtlinien des Landes. 
Fördergeber: Zuständig sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.

Wer wird gefördert?
  • Anerkannte Volkshochschulen (VHS)
  • Landesorganisationen der Weiterbildung (z. B. KEB, Evangelische Erwachsenenbildung, LEB)
Was wird gefördert?
  • Kurse zur Vorbereitung auf staatliche Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler mit den Abschlüssen: Berufsreife (Hauptschulabschluss), Qualifizierter Sekundarabschluss I (Realschulabschluss), Fachhochschulreife, Abitur
Art der Förderung:
  • Zuschüsse zu den Kurskosten (Personal, Organisation, Materialien)
  • Die Förderung geht über die Regelförderung hinaus, da Schulabschlusskurse als Schwerpunktaufgabe gelten

Welche Kosten können gefördert werden?

Gefördert werden geleistete bzw. durchgeführte UE. Der UE-Satz umfasst die anteilige Förderung sowohl von Personalkosten der Lehrkräfte als auch für Gemeinkosten, die Leitungs-, Verwaltungs-, und Raumkosten usw. umfassen. 

Wie sieht der Verfahrensablauf bei der Beantragung von ADD-Fördermittel aus?

a) Antrag an die ADD senden (inklusive Finanzierungsplan) spätestens 4 Wochen vor geplantem Kursbeginn. 


b) Die vhs erhält von der ADD eine Fördermitteilung ohne Betragshöhe (die Höhe hängt u. a. von den Haushaltsmitteln des MASTD bzw. der Beschäftigungsart der Lehrkräfte ab, d. h. es gibt keine konkrete Zusage für die Förderhöhe).


c) Als Förderperiode gilt immer das Schuljahr (z.B. 10.08.2026 bis 29.06.2027). Es muss daher bis zum 31. August 2027 für die laufende Förderperiode der Verwendungsnachweis vorgelegt werden.

Für mehrjährige Kurse müssen mehrere Verwendungsnachweise vorgelegt werden.


d) Es erfolgt eine Mitteilung der ADD über die Höhe der Förderung.


e) Nach der Überprüfung und einer Widerspruchsfrist von einem Monat (vhs kann bei

Fehlern eine Korrektur von der ADD verlangen) erhält die vhs die Fördermittel.


Eine Beschleunigung des Verfahrens ist durch eine „Rechtsbehelfsverzichtserklärung“ möglich. Das bedeutet, dass eine vhs auf ihr Überprüfungs- und Widerspruchsrecht verzichten müsste.

Wie hoch ist die Stundenbezuschussung der Vorbereitungskurse durch die ADD?

a) Freiberufliche Lehrkräfte auf Honorarbasis
1. Förderrichtlinie Nr. 4.2 
Die Förderung der Kurse erfolgt im Rahmen der Haushaltsmittel entsprechend den sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 21. Januar 2004 (GAmtsbl. S. 112) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vergütungssätzen für den nebenamtlichen Unterricht.

2. Verwaltungsvorschrift Vergütung des nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts

Nr. 1.1 -> Nebenamtlicher und nebenberuflicher Unterricht wird mit den jeweils maßgebenden Sätzen für die Mehrarbeit der Beamtinnen und Beamten des Landes vergütet.

Nr. 2 -> Soweit die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) in der jeweils geltenden Fassung keine Regelung enthält, ist für die Vergütung einer nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichtsstunde festzustellen, in welche Entgeltgruppe die Lehrerin oder der Lehrer nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung eingruppiert ist oder im Falle einer hauptberuflichen Tätigkeit an der Schule ihres Einsatzes eingruppiert wäre (Anmerkung: also bei Berufsreife A12 und Sek1 A13)


3. Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

§4 Absatz 3


b) Geringfügig Beschäftige und sozialversicherungspflichtig angestellte Lehrkräfte


Berufsreife: 62 € / Ustd.
max. 600 Ustd. x (62€ - ca. 6€ WGB Förderung) = 33.600,00 €


Sek. I / Realschulabschluss: 62 €/Ustd.
max. 1.600 Ustd. x (62€ - ca. 6€ WGB Förderung) = 89.600,00 €

wichtig: Die Zuwendung für die Einzelstunde darf die jeweiligen Kosten (Vergütungs- und Gemeinkosten) für eine Unterrichtsstunde nicht übersteigen. Gemeinkosten (inkl. Verwaltungskosten) sind in Höhe von bis zu 30 % der Personalkosten für eine angestellte Lehrkraft anerkennungsfähig.

Werden Prüfungskosten vergütet?

Die Prüfungsstunden sind Bestandteil der möglichen UE insgesamt (600UE Berufsreife / 1.600 UE im Sek I). Bei angestellten Lehrkräften ist die Prüfungsleitung Bestandteil des Anstellungsverhältnis und kann nicht zusätzlich erstattet werden. Bei Abschlussprüfungen dürfen Lehrkräfte als Beisitzer*innen teilnehmen (über die Teilnahme muss vorher der Schulaufsichtsbeamte entscheiden).. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Beisitzer*innen bei den Abschlussprüfungen zu vergüten:

  • Man kann einen Honorarbetrag für die Lehrkraft angeben. Falls die Höchstsatzförderung jedoch bereits erreicht ist, gibt es dafür keine zusätzliche Förderung von der ADD.
  • Es gibt die Möglichkeit einer Prüfungsvergütung. Das Formular dafür erhält man dem/der zuständigen Schulaufsichtsbeamten/-beamtin, der/die die Prüfung berufen hat

Lehrkräfte 

Welche Voraussetzungen müssen die Lehrkräfte eines Schulabschlusskurses erfüllen?

Die Lehrkraft, die den Vorbereitungskurs leitet, muss entsprechend der angestrebten Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschule plus, Realschulen, berufsbildenden Schulen oder Gymnasien besitzen. Über die Eignung der weiteren Lehrkräfte entscheidet die zuständige Behörde, in Zweifelsfällen das zuständige Ministerium.

Erlischt die Lehrbefähigung mit der Pensionierung?

Nein, sie erlischt mit einer Pensionierung nicht. 

Durchführung von Schulabschlusskursen / Kursablauf 

Wo finden sich die Prüfungsordnungen für den Erwerb zur Qualifikation der Berufsreife und des Sek. I Abschlusses?

Die Prüfungsordnungen für die Berufsreife („Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife“) und den Sek I Abschluss (Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I“)  finden sich auf dem Bildungsserver des Landes Rheinland-Pfalz. 

Sie stehen auch mit anderen themenrelevanten Dokumenten in den zwei vhs cloud Gruppen des Rheinlandpfälzischen Volkshochschulverbands für hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende „Schulabschlusskurs“ (schulabschlusskurse@rlp.vhs.cloud) und Lehrkräfte in Schulabschlusskursen (leschuku@rlp.vhs.coud) zum Download bereit. 

Wie hoch sind die vorgegebenen Unterrichtseinheiten der ADD für Schulabschlusskurse?

Berufsreife (Hauptschulabschluss): max. 600 UE / Kurs (Minimum 300 UE)
Sek. I (Realschulabschluss): max. 1.600 UE / Kurs (Minimum 800 UE)
Abitur: max. 2.200 UE / Kurs

Welche Fächer müssen in Vorbereitungskursen zum Erreichen der Berufsreife und des Sek I Abschlusses unterrichtet werden?

In der Eckwerte-Regelung finden sich die Vorgaben zur Fächerauswahl für Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des Sek I Abschlusses. 

Kann ein Vorbereitungskurs/ Schulabschlusskurs auch als Hybrid-Angebot erfolgen; zum Beispiel für Teilnehmende mit eingeschränkter Mobilität?

Ja, sowohl Vorbereitungskurse zum Erreichen der Berufsreife als auch für den Sek I Abschluss können hybrid oder online durchgeführt werden. Die Online-Stunden können aber nicht zusätzlich zu einem Präsenzangebot abgerechnet werden. Es können die durchgeführten UE nur einmal angegeben und vergütet werden. 

Wie hoch ist die Mindest-Teilnehmendenzahl eines Schulabschlusskurses?

Laut ADD muss die Zahl bei Beginn eines Vorbereitungskurses mindestens 12 im Sek I (Realschulabschluss) und 10 TN in der Berufsreife (Hauptschulabschluss), bei Beginn eines jeden weiteren Kurshalbjahres noch mindestens 6 betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde.

Ist die Orientierungsberatung vor Beginn eines Kurses als Individualberatung anzusehen? Wie wird die Orientierungsberatung abgerechnet?

Es handelt sich hierbei um keine klassische Bildungsberatung, sondern soll als Möglichkeit für die vhs gelten, sich z. B. durch Einstufungstests ein Bild vom Leistungsstand der Teilnehmenden zu machen.


Die Beratung kann potentielle Kursteilnehmer*innen darüber informieren, was auf sie zukommt (Inhalte, aber auch die Notwendigkeit des Erlernens von sozialen Kompetenzen z. B. Pünktlichkeit, Hausaufgaben etc.) und andererseits den Lehrkräften helfen, die Teilnehmer*innen im Vorfeld einzuschätzen, ob ein Bestehen der Abschlussprüfung bzw. des Abschlusses realistisch (Feststellen der persönlichen Voraussetzungen der Teilnehmenden, privates Umfeld, Hilfsangebote etc.).


Angenommen eine vhs bietet einen Berufsreifekurs für 10 Teilnehmende bei maximal 300 UE an, dann könnte sie z. B. 10 UE (1 UE / TN) zusätzlich zu den 300 UE, also 310 UE abrechnen. 

Wenn die Beratung durch einen / eine hauptamtliche pädagogische Fachkraft durchgeführt wird, die bereits in der Grund- oder Zusatzförderung gefördert wird, kann die Beratung nicht angerechnet werden. 

wichtig: Beratungsleistungen sind laut § 5 WBG Teil des Aufgabengebietes der anerkannten HPF und werden damit bereits im Rahmen des Mittelverteilungsplans gefördert; die Beratungsstunden einer HPF können nicht doppelt gefördert werden, deshalb können die Stunden nicht angesetzt werden.


Es ist jedoch sowohl Einzel- als auch Gruppenberatung möglich.

Maßgebend für die Förderung ist die Summe der Beratungsstunden unter Angabe der Anzahl der Teilnehmenden, Stunden und Uhrzeiten.


Falls die von der ADD vorgegebenen Unterrichtseinheiten pro Kurs (600 UE Berufsreife; 1.600 UE Sek I) überschritten werden, gibt es die Möglichkeit eine Aufstockung bei der ADD zu beantragen?

Ja, mit gesonderter Begründung z. B. die problematischen sozialen Hintergründe und schwierigen Lebensverhältnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Wie und wann wird der Verwendungsnachweis nach Beendigung des Kurses korrekt ausgefüllt?

Der Verwendungsnachweis muss bis zum 31.08. jedes Jahres bei der ADD eingereicht werden. Eine Ausfüllhilfe veröffentlicht das Kompetenzzentrum in Kooperation mit der ADD und dem MASTD im Frühjahr 2026. Diese wird im internen Bereich (Channel:„vhs-rlp intern“) sowie in der Dateiablage der vhs.cloud Gruppe: Schulabschlusskurs zum Download bereitstehen.